Corona ist und bleibt Chefsache für alle Geschäftsführer und Vorstände

Der Arbeitgeber hat stets zu prüfen, ob die getroffenen Corona-Prophylaxe-Maßnahmen verhältnismäßig und angemessen sind.

Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, die Gefahren am Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu beurteilen und Maßnahmen hieraus abzuleiten, wie z.B. das Angebot von Home-Office.

Der Sicherheitsabstand von 1,50 Meter ist auch im Arbeitsumfeld einzuhalten; dies schließt Gebäude, den Aufenthalt im Freien und in Fahrzeugen (incl. Maske für Mitfahrer) mit ein.

Über geeignete Absperrungen und Markierungen können Zugangsregelungen definiert werden. Im Weiteren soll das Tragen von Schutzmasken vor einer Tröpfcheninfektion mit den Viren schützen.

Im Rahmen eines Organisationskonzeptes kann der Kontakt unter den Beschäftigten auf ein erforderliches Minimum reduziert werden. Dies gelingt z.B. in Verbindung mit einer Regelung zu Schichtmodellen und -wechseln sowie der Vereinbarung von Anwesenheits- und Pausenzeiten. Ergänzend können bei der Arbeitsplatzgestaltung transparente Abtrennungen zum Einsatz kommen. Arbeitsmittel und Werkzeuge sollten personenbezogen zum Einsatz kommen. Andernfalls werden regelmäßige Reinigungen nach Verwendung der Arbeitsmittel erforderlich.

Für Sanitärräume, in Kantinen und Pausen- bzw. Ruheräumen sowie Umkleideräume gilt z.B.: (a) Hinweise auf die Reinigung der Hände (Handhygiene und Desinfektion) und die Zurverfügungstellung hautschonender Flüssigseife, Handtuchspender, Desinfektionsmittel, etc.; (b) das Reinigen von Kontaktflächen, incl. Handläufen und Türklinken, etc.; (c) Beachtung gilt auch der Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung (PSA).

Betreffend die Belüftung der Büro- und sonstiger Arbeitsräume besteht die Möglichkeit der regelmäßigen Lüftung, wodurch einer gesundheitsfördernden Luftqualität genüge geleistet wird.

Der Umfang der Dienstreisen und Präsenz-Meetings sollte auf ein Minimum reduziert werden. Der persönliche Kontakt zur Abstimmung kann mit den technischen Alternativen in Telefon- oder Videokonferenzen weitestgehend kompensiert werden. Im Übrigen wird das Ausweichen ins Home-Office das Mittel der Wahl sein.

Ängste und psychische Belastungen der Mitarbeiter können zum Thema werden. Hier können unter Umständen die HR-Abteilung bzw. geschulte Führungskräfte unterstützende Arbeit leisten bzw. ein Betriebspsychologe oder der Betriebsarzt.

Für betriebsfremden Personen sollte, soweit der Bedarf unbedingt erforderlich ist, der Zugang zum Betriebsgelände bzw. zu den Büro- und Arbeitsstätten unter der Auflage gewährt werden, dass ihr Kommen und Gehen zeitlich, namentlich und unter Angabe der Kontaktpersonen im Unternehmen erfass wird.

Zu allen Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen bedarf es einer flankierenden und weitreichenden Kommunikation im Betrieb/Unternehmen. Neben Aushängen, Bodenmarkierungen und Abgrenzungen sowie Hinweisschildern, muss sichergestellt werden, dass jeder Mitarbeiter in Berührung kommt mit den Verhaltensregeln des Betriebs/Unternehmens. So darf es z.B. keinen Zweifel darüber geben, dass kranke Personen zuhause bleiben müssen, die Hygieneregeln in allen Facetten bekannt sind, die Interaktionsregeln und deren Sanktionierung transparent sind.

In der praktischen Umsetzung eignet sich hier das Online-Info-System der SIRIS-Systeme, Ravensburg, das die Mitarbeiter mit dem Anklicken eines zugesandten Links in eine auszufüllende Checkliste lotst und auf die erforderlichen to do’s hinweist. Hierdurch ist nicht nur die flächendeckende Information, sondern auch die Bestätigung der Kenntnisnahme und des Einverständnisses sichergestellt.

Der Verantwortungsbereich eines Geschäftsführers wird in Corona-Zeiten leider nicht kleiner. Geschäftsführer stehen in besonderer Weise in der Verantwortung und sind bekanntlich gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter im Betrieb vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen (§ 618 Abs. 1 BGB). Das Unternehmen hat dabei die zumutbaren Schutzvorkehrungen zu treffen.

Im Falle schwerer Corona-Erkrankung könnte es sein, dass der Arbeitgeber nachweisen muss (Umkehr der Beweislast), dass er mit der notwendigen Prophylaxe hinreichend verfahren ist.

Hier Ihre Kontaktadresse für die innerbetriebliche, kommunikative Umsetzung der Informationsanforderungen gegenüber Mitarbeitern:

SIRIS® Systeme GmbH & Co. KG

Ziegelstraße 2, D-88214 Ravensburg

Tel. 0751-79110-88, E-Mail: post@siris-systeme.de, www.siris-systeme.de

Ihre lösungsorientierten Ansprechpartner: Michael Kneissle, Norbert W. Schätzlein

PS: Bitte beachten: bei sämtlichen Maßnahmen sind immer auch die datenschutzrechtlichen Belange der Betroffenen zu beachten. Auch vor diesem Hintergrund ist die Geschäftsführung gefordert bzw. verantwortlich.

Weiterführende Informationen zu den Corona-to-do’s für Unternehmen:

– SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

– „Angesteckt im Büro“ von Anne-Kathrin Bertke und Thomas Müller-Bonanni, in: FAZ vom 3.6.2020

Bildnachweis: Pixabay, gemeinfrei; Foto: Klaus Hausmann; vielen Dank

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